Martin P. Schennach Livres






Dieses Quellenbuch bietet Studierenden eine begleitende, vertiefte Lektüre im Rahmen der Vorbereitung auf die Fachprüfung Rechtsgeschichte. Inhaltlich wird sowohl die Verfassungs- als auch die Privatrechtsgeschichte sowie in geringerem Ausmaß die Strafrechtsgeschichte berücksichtigt. Die wiedergegebenen Quellen spiegeln schwerpunktmäßig die historische Entwicklung der österreichischen Rechtsordnung wider. Mit ausgewählten Textbeispielen aus dem weiteren deutschsprachigen Raum sowie besonderer Beachtung der Epoche ab der Mitte des 18. Jahrhunderts!
Die Auseinandersetzung des Staatsvermögens der ehemaligen Habsburgermonarchie zwischen Bund und Ländern, die im Bundesverfassungsgesetz von 1920 vorgesehen war, hat bis heute nicht stattgefunden, wie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs 2002 festhielt. Diese rechtshistorische Studie zeigt, dass sich die geplante Vermögensauseinandersetzung ausschließlich auf das Verwaltungsvermögen bezog und nicht auf das gesamte Staatsvermögen. Zunächst wird das heterogene Staats- und Landesvermögen bis zum Ende der Monarchie definiert und die Eigentumsentwicklung bis zum 1. Oktober 1920 nachgezeichnet. Die Arbeit beschreibt das Zustandekommen des § 11 ÜG 1920 und stellt fest, dass eine Auseinandersetzung des Finanzvermögens der österreichischen Monarchie 1920 und in den Folgejahren nie zur Debatte stand. Aufgrund des völkerrechtlichen Rahmens, insbesondere des Vertrags von Saint-Germain, wäre dies auch nicht möglich gewesen, da sowohl Aktiva als auch die höheren Passiva hätten aufgeteilt werden müssen. Die Auseinandersetzung des Verwaltungsvermögens fand schließlich 1925 im Rahmen der B-VG-Novelle statt, jedoch in einer für die Länder nachteiligen Form. Zudem wird dargelegt, dass die bereits 1919 von Tirol, Salzburg und Wien geltend gemachten Ansprüche auf Teile des ehemals hofärarischen Vermögens nicht mit der Vermögensauseinandersetzung im Bundesstaat in Zusammenhang standen, da der Kriegsgeschädigtenfonds als Eigentümer auftrat.
Das vorliegende Manual bietet eine umfassende Einführung in die neuere italienische Rechtsgeschichte ab dem ausgehenden 18. Jahrhundert. Dabei behandelt es nach einem kurzen ereignisgeschichtlichen Abriss ausführlich: die Verfassungsgeschichte die Privatrechtsgeschichte die Strafrechtsgeschichte Innerhalb dieser inhaltlichen Abschnitte ist die Darstellung chronologisch gegliedert, wobei insbesondere thematisiert werden: • die Rechtszustände auf der Apenninenhalbinsel am Ende des Ancien Régime • die Einflüsse der französisch-napoleonischen Expansion auf die italienischen Rechtsentwicklungen ab 1796 • die sogenannte präunitarische Gesetzgebung in den italienischen Staaten bis zur italienischen Einigung • die Rechtsvereinheitlichung nach der Schaffung des Königreichs Italien • die Auswirkungen des Faschismus auf Verfassungs-, Privat- und Strafrechtsentwicklung • die Rechtsentwicklungen in der Nachkriegszeit
Die Beiträge in diesem Werk eröffnen dem Leser den Blick auf die Entwicklung des österreichischen Föderalismus aus rechtshistorischer Sicht. Der deutliche Schwerpunkt liegt dabei auf dem 19. und 20. Jahrhundert. Die beiden einleitenden Beiträge beschäftigen sich mit der Genese eines „Staates Österreich“ und der diesen Staatsbildungsprozess flankierenden und legitimierenden juristischen Meistererzählung. Im Übrigen geht es stets um die Möglichkeiten und die konkret realisierten Optionen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Zentrum und Peripherie sowie um die korrelierenden politischen und wissenschaftlichen Diskurse. Die Beiträge behandeln teils einzelne verfassungshistorische Weichenstellungen (1848/49, 1919/20 und 1945), teils größere Zeiträume und Entwicklungslinien, teils wählen sie eine wissenschaftshistorische Perspektive.
Die vorliegende Publikation untersucht das Zustandekommen und die Auswirkungen einer der bekanntesten Urkunden der Tiroler Geschichte über einen Zeitraum von 500 Jahren. Das Landlibell, datiert auf den 23. Juni 1511, war eine bedeutende Kaiserurkunde Maximilians I. für die Tiroler Landstände und gilt als zentrale Verfassungsurkunde mit einer einzigartigen Wehrverfassung in Mitteleuropa. Die Studie analysiert sowohl die Entstehung des Landlibells als auch dessen Fortwirken im Vergleich zu anderen Ländern und bietet eine neue Beurteilung der Urkunde. Obwohl die Entstehungsweise und der Zeitpunkt mit anderen Territorien vergleichbar sind, bleibt die Einzigartigkeit des Landlibells bestehen. Um 1550 trat der Eigennamen „elfjähriges Landlibell“ auf, was den Beginn seiner Instrumentalisierung markiert. Die Tiroler Landstände betrachteten das Landlibell zunehmend als Symbol ihrer Landesfreiheit und nutzten es, um die Verteidigungskraft des Landes vor Belastungen durch den Landesfürsten zu schützen. Der Autor hat auch andere Werke veröffentlicht, darunter „Revolte in der Region. Zur Tiroler Erhebung 1809“, „1703. Der “bayerische Rummel„ in Tirol“ und „Tiroler Landesverteidigung 1600-1650“.
Gesetz und Herrschaft
Die Entstehung des Gesetzgebungsstaates am Beispiel Tirols
- 985pages
- 35 heures de lecture
Die Studie unternimmt am Beispiel Tirols für ein bestimmtes Territorium die umfassende Analyse der legislativen Tätigkeit am Übergang vom Mittelalter zur Frühen Neuzeit Dazu wertet sie nicht nur mehr als 900 Gesetzestexte vom 13. bis zum 17. Jahrhundert aus, sondern trifft anhand des reichhaltigen Archivmaterials zudem detaillierte Aussagen über den Gesetzgebungsprozess von den Mechanismen zur Feststellung eines normativen Regelungsbedarfs bis hin zur Kundmachung. Die der legislativen Tätigkeit zugrunde liegenden Ordnungsprinzipien und Leitkategorien (z. B. Grenzen des landesfürstlichen Gesetzgebungsrechts, Bedeutung von Rechtstransfer und Subsidiaritätsprinzip etc.) werden ebenfalls herausgearbeitet.
Revolte in der Region
- 724pages
- 26 heures de lecture
Jagdrecht, Wilderei und "gute Policey"
Normen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol
- 341pages
- 12 heures de lecture
Das Jagdrecht und die unbefugte Jagdausübung (Wilderei) wurden von jüngeren Forschungen zur „guten Policey“ nur am Rande thematisiert. Eine Besonderheit, die der Regelungsgegenstand „Jagd“ mit der Forstgesetzgebung teilt, bleibt aber deutlich greifbar: die Konfliktanfälligkeit. Während in anderen Bereichen des Policeyrechts zwischen Landesfürsten, Landständen und Normadressaten ein grundsätzlicher Konsens über das anzustrebende Regelungsziel bestand und der „gemeinsame Nutzen“ unwidersprochene Leitkategorie der legislativen Tätigkeit war, zeigt sich beim Jagdrecht ein klarer Interessengegensatz zwischen Landesfürst und ländlicher Bevölkerung. Die auf das 16. Jahrhundert fokussierte Untersuchung legt dar, wie die habsburgischen Landesfürsten durch zunehmende Betonung des Regalitätscharakters der Jagd andere Jagdgerechtigkeiten - vor allem der bäuerlichen Bevölkerung - nivellieren wollten. Dies sorgte gerade (aber nicht nur!) in den Jahrzehnten vor den Bauernkriegen für erhebliche Spannungen. Der Frage der Sanktionierung von Wilderei wird mit der Untersuchung von Zuständigkeiten, Verfahren, verhängten Strafen und Strafbemessungsgründen nachgegangen. Dabei zeigt sich, daß die massiven Strafverschärfungen auf normativer Ebene in der Rechtspraxis des 16. Jahrhunderts nahezu keinen Niederschlag fanden.
Im Jahr 2003 jährte sich zum 300. Mal der im europäischen Rahmen des Spanischen Erbfolgekrieges erfolgte Einfall des bayerischen Kurfürsten Max II. Emanuel nach Tirol, der von der Tiroler Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts mit der verharmlosenden Bezeichnung „Bayerischer Rummel“ belegt wurde. Er bildet – gemeinsam mit den Ereignissen des Jahres 1809, von denen er im wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs regelmäßig in den Schatten gedrängt zu werden pflegt – ein wichtiges Element des Tiroler Geschichtsbewusstseins sowie der Tiroler Identität und trug nachhaltig zur Konstruktion des Bildes vom „wehrhaften Tiroler Bauern“ bei. Dennoch ist gerade beim „Bayerischen Rummel“ (insbesondere im Vergleich zum Freiheitskampf von 1809) die Diskrepanz zwischen kollektiver Memoria und wissenschaftlicher Auseinandersetzung frappant - ein Defizit, dem dieser Band abhelfen möchte.