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Vom k.k. Ärar zum Bundesschatz? Das Staatsvermögen der Habsburgermonarchie und die Entstehung des österreichischen Bundesstaates

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Die Auseinandersetzung des Staatsvermögens der ehemaligen Habsburgermonarchie zwischen Bund und Ländern, die im Bundesverfassungsgesetz von 1920 vorgesehen war, hat bis heute nicht stattgefunden, wie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs 2002 festhielt. Diese rechtshistorische Studie zeigt, dass sich die geplante Vermögensauseinandersetzung ausschließlich auf das Verwaltungsvermögen bezog und nicht auf das gesamte Staatsvermögen. Zunächst wird das heterogene Staats- und Landesvermögen bis zum Ende der Monarchie definiert und die Eigentumsentwicklung bis zum 1. Oktober 1920 nachgezeichnet. Die Arbeit beschreibt das Zustandekommen des § 11 ÜG 1920 und stellt fest, dass eine Auseinandersetzung des Finanzvermögens der österreichischen Monarchie 1920 und in den Folgejahren nie zur Debatte stand. Aufgrund des völkerrechtlichen Rahmens, insbesondere des Vertrags von Saint-Germain, wäre dies auch nicht möglich gewesen, da sowohl Aktiva als auch die höheren Passiva hätten aufgeteilt werden müssen. Die Auseinandersetzung des Verwaltungsvermögens fand schließlich 1925 im Rahmen der B-VG-Novelle statt, jedoch in einer für die Länder nachteiligen Form. Zudem wird dargelegt, dass die bereits 1919 von Tirol, Salzburg und Wien geltend gemachten Ansprüche auf Teile des ehemals hofärarischen Vermögens nicht mit der Vermögensauseinandersetzung im Bundesstaat in Zusammenhang standen, da der Kriegsgeschädigtenfonds als Eigentümer auftrat.

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Vom k.k. Ärar zum Bundesschatz? Das Staatsvermögen der Habsburgermonarchie und die Entstehung des österreichischen Bundesstaates, Martin P. Schennach

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2015
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