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Abschlussprüfung

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Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat der Gesetzgeber das gesamte Abschlussprüfungsrecht der §§ 316-324a HGB umfassend reformiert und in weiten Teilen völlig neu geregelt. Damit wurden insbesondere die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Mit dem AReG sind die Bereiche Festlegung des Kreises der von der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfassten Unternehmen (§ 317 Abs. 3a HGB) Pflichtrotation für Prüfungsmandate (§ 318 Abs. 1a HGB) Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1 HGB) Komplette Neuregelung von § 321 zu den Anforderungen an den Prüfungsbericht Neuregelungen der Standards für den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) Prüfungsausschuss (§ 324 HGB) betroffen. Das APAReG bringt zudem Neuerungen durch Regelungen zu Abschlussprüferaufsicht und Berufsrecht (WPO) mit der Einführung neuer/strengerer berufsrechtlicher Regelungen zur Qualitätssicherung, Unabhängigkeitsanforderungen und Dokumentationspflichten in § 319 HGB. In die Spezialkommentierung der HGB-Vorschriften integriert werden auch die Art. 4-7, 10-12, 16-18 und 41 EU-AbschlussprüferVO erläutert. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können die Neuregelungen mit dem neuen Kommentar sicher anwenden.

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Abschlussprüfung, Matthias Schütze

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2017
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