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Nach einer intensiven rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Gesetzgeber 1994 die Frage behandelt, ob Vereinbarungen, die auf § 399 Alt. 2 BGB basieren und eine Forderungsabtretung einschränken, Grenzen gesetzt werden sollen. Diese rechtspolitischen Initiativen entstanden aus der Besorgnis, dass solche Vereinbarungen die Refinanzierungsmöglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beeinträchtigen könnten, die oft über geringe Eigenkapitalausstattung und schwache Marktmacht verfügen. Zur Lösung dieses Problems wurde § 354a HGB eingeführt, der am 30. Juli 1994 in Kraft trat. Nach Satz 1 ist eine Abtretung, die gegen einen vereinbarten Abtretungsausschluss erfolgt, wirksam, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Satz 2 erlaubt es dem Schuldner jedoch, weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zu leisten, selbst wenn er von der Abtretung Kenntnis hat. Angesichts der kontroversen Diskussion um das Eingreifen des Gesetzgebers ist es sinnvoll, die Regelung rechtswissenschaftlich zu prüfen und zu hinterfragen, ob sie dem rechtspolitischen Anliegen gerecht wird. Im Fokus der Untersuchung steht das Spannungsverhältnis zwischen den Schutzrichtungen der beiden Sätze des § 354a HGB, das sich in verschiedenen Rechtsbereichen wie Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, Forderungsverpfändung und Insolvenz forts
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§ 354a HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Problems?, Astrid Bauer
- Langue
- Année de publication
- 2001
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