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Durch die Anhebung des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im Jahr 1996 sowie zwei Entscheidungen des BVerfG im Jahr 1998 hat die Problematik eines verfassungsrechtlich gebotenen abgeschwächten arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes im kündigungsschutzfreien Raum an dogmatischer und praktischer Relevanz gewonnen. Im Fokus der Diskussion stehen die Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG und die Anforderungen an eine abgeschwächte Missbrauchskontrolle bei Beendigungs- und Änderungskündigungen sowie die Darlegungs- und Beweislast im Prozess. Bei Kündigungen außerhalb des KSchG gelten zunächst keine formalen Bestandsschutzgrenzen. Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz und ein grundrechtsgeleitetes Verständnis der zivilrechtlichen Generalklauseln bieten jedoch auch außerhalb des KSchG einen „echten“ Kündigungsschutz. Der abgeschwächte allgemeine Bestandsschutz darf nicht zur Bindung der Arbeitgeberkündigung an einen Sachgrund führen; zulässig ist lediglich eine positive Missbrauchskontrolle der Kündigungsmotive. Diese Grundsätze gelten sowohl für Beendigungskündigungen als auch für einseitige Vertragsinhaltsänderungen. Neben Änderungskündigungen kann auch eine Teilkündigung einzelner Vertragsklauseln als Rechtsbehelf zugelassen werden. Das Schutzdefizit der Arbeitnehmer außerhalb des KSchG sollte durch eine analoge Anwendung des § 2 KSchG ausgeglichen werden. Die Beweislastverteilung muss grundrechtliche Wertungen
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Der Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, Sandra Urban
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- Année de publication
- 2001
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