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Sandra Urban

    Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung
    AÜG
    Der soziale Status des (Nutz-)Tieres. Welche Rolle hat es aus ökologischer, soziologischer, ethischer und erziehungswissenschaftlicher Sicht?
    Der Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
    Institutionelle Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im deutschen Schulsystem
    • Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der Heterogenität in Deutschland, die durch einen signifikanten Anteil von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund geprägt ist. Mit 18% der Bevölkerung wird die Vielfalt an natio-ethno-kulturellen Gruppen als zentraler Aspekt der gesellschaftlichen Pluralisierung betrachtet. Die Studie thematisiert die Herausforderungen und Chancen, die sich aus dieser Heterogenität für das Bildungssystem ergeben, und beleuchtet die Notwendigkeit eines differenzierten Umgangs mit Vielfalt im schulischen Kontext.

      Institutionelle Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im deutschen Schulsystem
    • Durch die Anhebung des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im Jahr 1996 sowie zwei Entscheidungen des BVerfG im Jahr 1998 hat die Problematik eines verfassungsrechtlich gebotenen abgeschwächten arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes im kündigungsschutzfreien Raum an dogmatischer und praktischer Relevanz gewonnen. Im Fokus der Diskussion stehen die Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG und die Anforderungen an eine abgeschwächte Missbrauchskontrolle bei Beendigungs- und Änderungskündigungen sowie die Darlegungs- und Beweislast im Prozess. Bei Kündigungen außerhalb des KSchG gelten zunächst keine formalen Bestandsschutzgrenzen. Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz und ein grundrechtsgeleitetes Verständnis der zivilrechtlichen Generalklauseln bieten jedoch auch außerhalb des KSchG einen „echten“ Kündigungsschutz. Der abgeschwächte allgemeine Bestandsschutz darf nicht zur Bindung der Arbeitgeberkündigung an einen Sachgrund führen; zulässig ist lediglich eine positive Missbrauchskontrolle der Kündigungsmotive. Diese Grundsätze gelten sowohl für Beendigungskündigungen als auch für einseitige Vertragsinhaltsänderungen. Neben Änderungskündigungen kann auch eine Teilkündigung einzelner Vertragsklauseln als Rechtsbehelf zugelassen werden. Das Schutzdefizit der Arbeitnehmer außerhalb des KSchG sollte durch eine analoge Anwendung des § 2 KSchG ausgeglichen werden. Die Beweislastverteilung muss grundrechtliche Wertungen

      Der Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
    • Tiere sind allgegenwärtig und stellen die Mehrheit der Population der Erde. Sie sind artenreich auf diesem Planeten vertreten und erfüllen die unterschiedlichsten Funktionen. Wir scheinen hierbei genauestens zwischen ihnen zu differenzieren; jedem Tier ist ein spezifischer Platz innerhalb einer Gesellschaft zugewiesen. Welche Rolle wird ihnen zuteil und welche Behandlung widerfährt ihnen durch den Menschen, dem vermeintlich rationalsten und moralischsten aller Lebewesen? Die Autorin analysiert in dieser Masterarbeit den Status des Nutztieres innerhalb westlich industrialisierter Gesellschaften und untersucht die Legitimation der Hierarchie unter Berücksichtigung kulturanthropologischer, ethischer und soziologischer Aspekte. Sie stellt die Notwendigkeit einer ethischen Berücksichtigung nicht-menschlicher Lebewesen, insbesondere des Nutztieres, heraus und beleuchtet in diesem Kontext die Rolle von Schule als sekundäre Sozialisationsinstanz.

      Der soziale Status des (Nutz-)Tieres. Welche Rolle hat es aus ökologischer, soziologischer, ethischer und erziehungswissenschaftlicher Sicht?
    • Der Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aus der Reihe Luchterhand Taschenkommentare bietet eine praxisorientierte Darstellung mit zahlreichen Fallbeispielen, Praxistipps und Erläuterungen, hauptsächlich basierend auf der Rechtsprechung des BAG sowie anderen richtungsweisenden Entscheidungen. Im Anhang finden sich wichtige interne Weisungen der Arbeitsagentur, Mustervereinbarungen, Übersichten zu Bußgeldern und Straftaten sowie weitere Arbeitshilfen. Das AÜG regelt den Einsatz von Leiharbeitnehmern und hat durch den steigenden Bedarf der Wirtschaft an Zeitarbeitskräften an Bedeutung gewonnen, was sich auch in der Zunahme gerichtlicher Entscheidungen widerspiegelt. Die dritte Auflage berücksichtigt umfassend die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze, das unter anderem die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie Regelungen zu einem zwingenden „Equal Pay“ nach spätestens neun Monaten einführt. Zudem werden neue Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten zur Verhinderung von Missbrauch bei Werkverträgen aufgenommen. Ein Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen wird zum 1.4.2017 erwartet.

      AÜG