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Treaty Overriding ist ein weit verbreitetes Phänomen im Internationalen Steuerrecht, bei dem Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen durch nachfolgende Steuergesetzgebung derogiert werden, um Steuerausfälle durch Kapitalabflüsse ins Ausland zu verhindern. In Deutschland zeigen § 20 II AStG und § 50 d I a EStG wirksames Treaty Overriding. Weder das Völkerrecht noch das nationale Recht bieten Schutz vor den negativen Auswirkungen. Der Autor untersucht, ob das Europäische Gemeinschaftsrecht Normen enthält, die Treaty Overriding einschränken können, insbesondere durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV). Er analysiert die Rechtsprechung des EuGH und behandelt folgende Fragen: Gilt das allgemeine Beschränkungsverbot der Niederlassungsfreiheit auch für direkte Steuern? Gibt es einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff des steuerlichen Missbrauchs, der Treaty Overriding rechtfertigen kann? Was sind die Schranken einer solchen Rechtfertigung? Wie stehen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit zueinander? Musil kommt zu dem Schluss, dass die genannten Grundfreiheiten einem Treaty Overriding nicht generell entgegenstehen. Steuergesetze können aufgrund des öffentlichen Interesses an der Missbrauchsverhütung gerechtfertigt sein, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sind kumulativ anwendbar und bilden einen doppelten Prüf
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Deutsches Treaty overriding und seine Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht, Andreas Musil
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- 2000
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