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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien

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Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt stellt eine zentrale Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Die Spanische Verfassung von 1978, die als jüngste Westeuropas gilt, hat diese Garantie im Kontext des Franco-Regimes und inspiriert durch die italienische Verfassung sowie das Bonner Grundgesetz in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Die spanische Rechtsprechung hat aufgrund eines strengen Gewaltenteilungsprinzips ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die aus Art. 24 Abs. I abgeleitet werden können. Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG fordert die Rechtsschutzgarantie in Spanien ein objektives Rechtsschutzverfahren, dessen Hauptziel die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns ist. Ein Feststellungsurteil genügt den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie, wobei die Klagebefugnis weit ausgelegt wird. Effektiver einstweiliger Rechtsschutz wird jedoch nicht gewährleistet, da dieser auf einem subjektiv-rechtlichen Verständnis des Verfahrens beruht. Nur im speziellen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte, bei Verfassungsbeschwerden und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes zeigt sich eine Subjektivierung des Rechtsschutzes. Dieses Verständnis prägt den romanischen Rechtskreis und beeinflusst die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union, insbesondere beim EuGH. Daher ist eine kritische Beleuchtung dieser Konzeption im Rahmen der

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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien, José Martí

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1997
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