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Barrierefreie Arbeitsstätten

Technische Regeln für Arbeitsstätten mit Anhängen zur Barrierefreiheit

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„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ fordert seit 1994 unsere Verfassung. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der UN–Behindertenrechtskonvention“ im März 2009 sind Begriffe wie „Inklusion“ und „Barrierefreiheit“ in den Fokus zahlreicher Gesetzesvorhaben gerückt, insbesondere im sensiblen Bereich der Arbeitsstätten, wo Umsätze und Beschäftigung gesichert werden. Die Arbeitsstättenverordnung gibt seit rund vier Jahrzehnten den Arbeitsschutzrahmen vor, ergänzt durch Technische Regeln. Die im September 2012 eingeführte Technische Regel ASR V3a.2 setzt neue Maßstäbe für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen. Diese Regelung kommt nicht nur den Beschäftigten zugute, sondern auch externen Nutzern von öffentlichen Einrichtungen. Allerdings wird die Verflechtung mit anderen Technischen Regeln dem Anspruch auf „leichte Sprache“ und Barrierefreiheit nicht gerecht. Es ist paradox, dass Regelungen zur Barrierefreiheit in einer eigenständigen Technischen Regel stehen, die von den Normen abgekoppelt sind, deren Barrierefreiheit sie regeln sollen. Zudem wird das Zitiergebot zur Barrierefreiheit oft ignoriert. Das Buch ordnet die Sonderregelungen zur Barrierefreiheit den Basisnormen zu, um das Regel-/Ausnahme-Verhältnis optisch darzustellen. Im Erläuterungsteil werden die Regelungen im Kontext des Arbeitsstättenrechts beleuchtet, wodurch Inklusion in Arbeitsstätten einbeziehend und nicht ausgrenze

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Barrierefreie Arbeitsstätten, Kurt Kreizberg

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2017
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