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Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte in parlamentarischen Wahlverfahren und Exklusivität der Wahlprüfung

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Werden missliebige Wähler oder Wählergruppen von der Bundestagswahl ausgeschlossen, können sie ihre Teilnahme bis heute nicht gerichtlich durchsetzen. Das Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichte verweisen auf die Möglichkeit der Wahlprüfung nach der Wahl, da Rechtsschutz vor der Wahl die gleichzeitige und termingerechte Wahl gefährden könnte. Diese Exklusivität der Wahlprüfung wird als verfassungsrechtlich notwendig erachtet. Methodisch wird argumentiert, dass die Wahlprüfung lex specialis sei, um effektiven Rechtsschutz und Verfassungsbeschwerden zu gewährleisten. Für die meisten Landtagswahlen gilt dasselbe, mit Ausnahme des Abgeordnetenhauses von Berlin. Trotz anhaltender Kritik sind aktive Wähler weitgehend rechtsschutzlos gegenüber den Wahlbehörden. Der Verfasser hinterfragt die rechtliche und methodische Begründung der Exklusivität der Wahlprüfung und argumentiert, dass Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte auch vor der Wahl möglich ist, ohne den geordneten Ablauf zu gefährden. Das Interesse an einer gleichzeitigen und termingerechten Wahl ist wichtig, sollte jedoch nicht einseitig zulasten des Rechtsschutzes gehen. Stattdessen sollten die widerstreitenden Interessen durch praktische Konkordanz in Einklang gebracht werden.

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Individualrechtsschutz gegen Wahlverfahrensakte in parlamentarischen Wahlverfahren und Exklusivität der Wahlprüfung, Peter Uhlmann

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2016
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