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Die Entscheidungshilfe

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„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz wird häufig geäußert, wenn die Bewertungen ähnlicher Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten verglichen werden. Die Realität zeigt, dass in der GOZ 2012 der Punktwert nach über 23 Jahren nicht angehoben wurde. Dies führt dazu, dass viele GOZ-Positionen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) unter dem BEMA-Niveau liegen. Um das Honorar zu erreichen, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen bereitstellen, sind in der GOZ 2012 oft Steigerungsfaktoren über 2,3 erforderlich, häufig auch Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Dies ist rechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2004 fest, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, da ein Absinken unter die Honorierung der gesetzlichen Krankenversicherung (2,3-facher Satz) als unangemessen gilt. Die schmale Marge ist jedoch nicht hinderlich, da Zahnärzte gemäß § 2 GOZ abweichende Vereinbarungen treffen können. Diese Tabelle bietet Unterstützung bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde zu gewährleisten.

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Die Entscheidungshilfe, Rolf Liebold

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2018
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