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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV

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Seit dem 1.1.2013 benötigen gewerbliche Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung gemäß § 34f GewO und sind prüfungspflichtig nach § 24 Abs. 1 FinVermV. Der Gewerbetreibende muss auf eigene Kosten die Einhaltung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 23 FinVermV jährlich durch einen geeigneten Prüfer (z. B. WP, WPG, vBP, BPG, StB, RA) überprüfen lassen. Das IDW hat dazu den IDW PS 840 (Stand: 05.03.2015, derzeit überarbeitet als IDW EPS 840 n. F. vom 09.03.2018) veröffentlicht. Der Prüfer trifft keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Der Prüfungsbericht muss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres an die zuständige Erlaubnisbehörde übermittelt werden, damit diese die Ergebnisse würdigen kann. Zur Unterstützung sind in der Broschüre folgende Hilfsmittel enthalten: Musterbericht für die Prüfung nach § 24 FinVermV, Checkliste für Prüfungsberichte, Checkliste zur Qualitätskontrolle, Index für Arbeitspapiere, Prüfercheckliste, Vollständigkeitserklärung (Muster IDW Verlag), sowie das IDW EPS 840 n. F. zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern (Stand 09.03.2018) und ein Literaturverzeichnis.

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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV, Wolf-Michael Wendler

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2018
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