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Im Falle einer Ehescheidung erfolgt ein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- oder Erwerbsminderungsversorgung, bekannt als „Versorgungsausgleich“. Dieser wurde durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)“ grundlegend neu geregelt. Der neue Versorgungsausgleich sieht vor, dass jedes Anrecht auf eine Versorgung, das in der Ehezeit erworben wurde, hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt wird. Diese Regelung stellt eine Herausforderung für die Versorgungsträger dar, da viele private und betriebliche Träger in der Vergangenheit eine Realteilung ausgeschlossen hatten und lediglich Auskünfte zu den betroffenen Versorgungen erteilten. Das neue Gesetz verlangt jedoch eine tatsächliche Teilung innerhalb der von Familiengerichten festgelegten Fristen. Fondsgebundene Versicherungen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Die Arbeit untersucht, wie die Interessen der drei vom Versorgungsausgleich betroffenen Parteien – ausgleichsverpflichtete Person, ausgleichsberechtigte Person und Versorgungsträger – durch die Gestaltungsspielräume, die dem Versorgungsträger bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs vom Gesetzgeber überlassen werden, beeinflusst werden. Dabei werden drei Teilungsmöglichkeiten für fondsgebundene Versicherungen analysiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Interessen der betroffenen Parteien verglichen
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Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, Nicola Döring
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- 2011
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