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Drittzugang zu Fernwärmenetzen?

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Die Etablierung einer sektorspezifischen Netzzugangs- und Entgeltregulierung hat maßgeblich zur Entfaltung lebhaften Wettbewerbs von Telekommunikationsdiensten beigetragen. Auf dem Gebiet der Energieversorgung werden in den Sektoren Strom und Erdgas ebenfalls (bisher weitgehend unerfüllte) Hoffnungen auf eine solche Regulierung gesetzt. Die Fernwärme ist demgegenüber bislang von einer ex ante-Regulierung ausgenommen. Dies hat Gründe in technischen und ökonomischen Besonderheiten der Fernwärme, welche sie maßgeblich von anderen netzgebundenen Energieträgern unterscheiden. So sind Erzeugung und Netz bei der Fernwärme in besonderem Maße als funktionelle Einheit konzipiert. Hinzu kommen sehr hohe Anfangsinvestitionen, die nicht durch eine zusätzliche Regulierung behindert werden sollen. Auch kartellrechtlich ist der Fernwärmesektor privilegiert. § 29 GWB findet keine Anwendung. Trotzdem wurden vereinzelt Netzzugangsansprüche Dritter auf kartellrechtlicher Basis geltend gemacht. Das Bundeskartellamt führte eine Sektoruntersuchung des Fernwärmebereichs durch. Als Rechtsgrundlage für einen Zugangsanspruch kommt insbesondere die „essential facilities“-Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB in Betracht. Die Frage nach einem Drittzugang zu Fernwärmenetzen im Spannungsfeld des Wettbewerbsschutzes zu klima- und energiepolitischen Zielen hat durch die zunehmend dezentrale Energieversorgung deutlich an Bedeutung gewonnen. Trotzdem wurde sie bislang - ebenso wie die Frage nach Belieferungs- und Abnahmeverpflichtungen der Fernwärmeversorgungsunternehmen - kaum erörtert. Das vorliegende Werk, das aus einem Gutachten hervorgegangen ist, soll diese Lücke schließen.

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Drittzugang zu Fernwärmenetzen?, Torsten Körber

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2011
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