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Medizinische Versorgungszentren im Spannungsfeld von Gesellschaftsrecht, ärztlichem Berufsrecht und Verfassungsrecht

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Das Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere der Ärzte, unterliegt seit einigen Jahren einem fortwährenden Liberalisierungsprozess. Mit der Neufassung des § 95 Abs. 1 SGB V zum 01. Januar 2004 wurden Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in die deutsche Versorgungslandschaft eingeführt, die eine neue Form interdisziplinärer Zusammenarbeit bieten. Ärzte können sich hier erstmals in solch einer Ausprägung mit anderen medizinischen Berufen zusammenschließen. Ab dem 01. Januar 2007 regelt § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V die Gesellschafter von MVZ, die nun für bestimmte Forderungen selbstschuldnerische Bürgschaften abgeben müssen. Die Studie gibt einen Überblick über die Verbreitung und Relevanz von MVZ und behandelt einleitende Fragen dazu. Ein zentrales Thema ist die Wahl der Rechtsformen für MVZ, da § 95 Abs. 1 S. 6 SGB V keine unmittelbaren Einschränkungen oder spezifischen Bestimmungen enthält. Die Analyse der Zulässigkeit von Rechtsformen, insbesondere von Personenhandelsgesellschaften, wird im Kontext des Berufsrechts der freien Berufe und des Verfassungsrechts betrachtet. Zudem werden die Regelungen des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V und das Bürgschaftserfordernis thematisiert, einschließlich der Diskussionen in der juristischen Literatur und Rechtsprechung. Die Untersuchung umfasst auch mögliche Umgehungsmöglichkeiten durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen und bewertet die Regelung aus verfassungsrechtlicher Perspektive.

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Medizinische Versorgungszentren im Spannungsfeld von Gesellschaftsrecht, ärztlichem Berufsrecht und Verfassungsrecht, Marcus Bauckmann

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2011
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