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Das Schenkungsmeldegesetz

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Mit 1. August 2008 wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben, stattdessen unterliegen Schenkungen unter Lebenden, freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen ab einer bestimmten Höhe einer Anzeigepflicht. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist strafbar. Die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz unterliegt sowohl im Erbwege, als auch durch Schenkung künftig der Grunderwerbsteuer. Auch die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht bei Stiftungen bleibt im Ergebnis bestehen und wird sogar auf ausländische Stiftungen und Vermögensmassen erweitert. Privatstiftungen, denen Vermögen gestiftet wird, unterliegen künftig einer Stiftungseingangssteuer iHv 2,5%. Für Zuwendungen an ausländische Stiftungen und Vermögensmassen, die nicht mit österreichischen Stiftungen vergleichbar sind, beträgt die Stiftungseingangssteuer 25%. Allerdings führt die Herausnahme von Vermögen, das nach dem 1. August 2008 gestiftet worden ist, zu keiner Zuwendungsbesteuerung mehr.

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Das Schenkungsmeldegesetz, Johann Adametz

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