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"Einheitstäterschaft" statt Tatherrschaft

Zur Abkehr von einem differenzierenden Beteiligungsformensystem in einer normativ-funktionalen Straftatlehre

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Das deutsche Strafrecht unterscheidet verschiedene Beteiligungsformen, die in § 25 StGB (Täterschaft) sowie in § 26 StGB (Anstiftung) und § 27 StGB (Beihilfe) geregelt sind. Thomas Rotschs Untersuchung beginnt mit der Feststellung, dass eine klare Abgrenzung dieser Formen bislang nicht gelungen ist. Er argumentiert, dass das deutsche Strafrecht, trotz seines differenzierenden Systems, stark vom Einheitstätergedanken geprägt ist. In einem historischen und rechtsvergleichenden Überblick zeigt der Autor, dass das monistische Modell individueller Verantwortlichkeit nicht haltbar ist. Er unternimmt den ersten Versuch, eine normativ-funktionale Straftatlehre zu entwickeln, die auf jegliche Differenzierung verzichtet. In diesem zweistufigen normativen System wird die strafunrechtsrelevante Zuständigkeit durch die Verbindung von Erfolg und Handlung bestimmt. Auf einer zweiten Wertungsstufe wird geprüft, ob der dem Täter zurechenbare Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zu einer Beeinträchtigung des durch die Norm geschützten Rechtsgutes geführt hat. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird somit allein durch die Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen zugewiesen.

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"Einheitstäterschaft" statt Tatherrschaft, Thomas Rotsch

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2009
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