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Verwaltungsprivatrecht

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Die Verwaltung kann Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein, wobei ihr privatrechtliches Handeln grundrechts- und zuständigkeitsgebunden ist. Sie hat keine Privatautonomie, sondern unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen, die ihr Verhalten im Privatrechtsverkehr steuern. Ulrich Stelkens zeigt, dass der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition ein rechtsstaatlicher Gehalt zukommt, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung bezeichnet wird. Diese Bindung hat föderale Bedeutung und wird gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage gestellt. Eine Herausnahme der Verwaltung aus dem Privatrecht bedarf besonderer Rechtfertigung. Dennoch kann die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht gebunden werden, ohne dass dies zu „Fiskusprivilegien“ führen darf, die Schuldner und Gläubiger benachteiligen. Stelkens entwickelt eine Fehlerfolgenlehre, die den privatrechtlichen Verwaltungsvertrag als eigenständige Handlungsform versteht und das Staatshaftungsrecht rationalisiert. Er präsentiert einen neuen Ansatz zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht, abgeleitet aus dem Grundsatz der Privatrechtsbindung. Besondere Aufmerksamkeit gilt Problemen des Vergaberechts, Subventionsrechts, Wettbewerbsrechts, der Daseinsvorsorge, der Vermögensprivatisierung, städtebaulichen Verträgen, Sozialrechts, öffentlichen Sachenrechts, Staatshaftungsrechts, Verwaltung

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Verwaltungsprivatrecht, Ulrich Stelkens

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2005
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