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Consuetudo

Das Gewohnheitsrecht in der Rechtsquellen- und Methodenlehre des späten ius commune in Italien (16.-18. Jahrhundert)

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Das Gewohnheitsrecht hatte im gemeinrechtlichen Rechtsquellensystem eine bedeutende Rolle, sowohl im Mittelalter als auch in der Neuzeit. Mit dem Inkrafttreten der ersten naturrechtlichen Kodifikationen wurde seine Bedeutung jedoch stark eingeschränkt. Die Untersuchung verfolgt das Schicksal des Gewohnheitsrechts bis zu diesem Wendepunkt, wobei der Fokus auf der bislang unerforschten frühneuzeitlichen italienischen Rechtswissenschaft liegt. Es zeigt sich ein lebhaftes normatives Phänomen, das in den Werken der gemeinrechtlichen Autoren stets präsent war. Die Beziehung der Juristen zum Gewohnheitsrecht war ambivalent: Seine normative Tragweite wurde geschätzt, jedoch nur unter restriktiven Bedingungen. Die Juristen entwickelten eine anspruchsvolle „consuetudo“-Lehre, die eine strenge Kontrolle gegen unerwünschte Rechtsgewohnheiten ermöglichte. Die consuetudo galt als relevante Rechtsquelle, musste jedoch zahlreiche dogmatische und prozessuale Hürden überwinden. Am Ende dieser Überprüfung blieben nur die „guten“ Rechtsgewohnheiten, während die „malae consuetudines“ ausgeschlossen wurden. Diese Etiketten verdeutlichen die hegemonialen Tendenzen der gelehrten Jurisprudenz, die in der Abhandlung aus methodologischen und rechtspolitischen Perspektiven erläutert werden.

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Consuetudo, Roy Garré

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2005
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