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Die Zurechnungslehren basieren auf den Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel, wobei bereits früh wichtige Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden, ohne jedoch Zurechnungsformeln zu formulieren. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig spiegeln sich in der „objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung“ wider. Welzels finale Handlungslehre baut auf diesen Ideen auf, fokussiert sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Hruschka und Kindhäuser erweitern die Zurechnung durch den Begriff der actio libera in causa, um unbewusste Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Müller und Engisch bieten eine normative Begründung der Adäquanztheorie, die als Grundlage für die Entwicklung normativer Zurechnungstheorien dient. Moderne Zurechnungstheorien können jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht vollständig lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Theorie der „relevanten Kausalität“ bietet Erklärungen für Teilbereiche der Risikorealisierung, wobei die Materialisierung des Pflichtverstoßes komplex ist. Die objektive Zweckhaftigkeit und das missbilligte Risiko stehen nicht isoliert, sondern sind wechselseitig abhängig. Während die objektive Zweckhaftigkeit die Zurechnung begründet, schränkt das erlaubte Risiko diese nachträglich ein und hat somit eine haftungsbeschränkende Funktion.
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung, Christoph Hübner
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