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Dirk Sander

    Mechanische Spannungen und magnetische Anisotropie ultradünner Filme
    "Man kann's therapieren, aber man wird's nie los"
    Der Schutz des Aufenthalts durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
    Warum (noch) ledig? warum nicht Ehe?
    • Die Zahl der Ledigen nimmt seit den 70er Jahren stetig zu. Ein Weg in die Krise der Institution Ehe? Die Studie geht den vielschichtigen Gründen für den Verzicht oder für den Aufschub der Eheschließung nach. Probleme der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, unsichere Arbeitsmarktperspektiven, die Kosten der Eheschließung wie auch die antizipierten Aufwendungen für eine Scheidung, vor allem aber der Abbau normativer Verbindlichkeiten sowie die fehlende „Nutzeneindeutigkeit“ zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft gehören dazu.

      Warum (noch) ledig? warum nicht Ehe?
    • Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und hat eine aufenthaltsschützende Wirkung, die insbesondere Ausweisungen von Ausländern verhindern oder den Nachzug von Familienangehörigen ermöglichen kann. In der deutschen Rechtsprechung spielt Art. 8 EMRK eine zentrale Rolle und überlagert oft den durch das Grundgesetz gewährten Aufenthaltsschutz für Ausländer. Dennoch sind die Verpflichtungen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, häufig unklar. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden oft selektiv interpretiert, ohne deren Bedeutung im Kontext der gesamten Rechtsprechung zu hinterfragen. Dirk Sander untersucht die Straßburger Rechtsprechung zur aufenthaltsschützenden Wirkung von Art. 8 EMRK und entwickelt eine hilfreiche Prüfungssystematik für Wissenschaft und Praxis. Er analysiert den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, diskutiert die Differenzierung zwischen negativen und positiven Verpflichtungen, behandelt Eingriffsrechtfertigungen und betrachtet aktuelle Entwicklungen. Im zweiten Teil beleuchtet Sander die Auswirkungen auf das deutsche Aufenthaltsrecht, identifiziert potenzielle Konflikte im Ausweisungsrecht, beim Familiennachzug und bei langjährig geduldeten Ausländern, unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Aspekte. Er plädiert für eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Aufenthaltsrechts im Einklang m

      Der Schutz des Aufenthalts durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention