Gegründet im Jahr 1859, zählt die Juristische Gesellschaft zu Berlin zu den ältesten ihrer Art in Europa und blickt auf eine lange Tradition zurück. In der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin erscheinen seit 1959 ausgewählte Beiträge aus dem reichhaltigen Vortrags- und Veranstaltungsprogramm der Gesellschaft mit dem Ziel, der juristischen Wissenschaft und Praxis in der Hauptstadt ein anspruchsvolles Forum zu bieten.
Detlef Merten Livres






Im Fokus der zwölf Aufsätze steht das europäische Mächte-System des 19. und 20. Jahrhunderts, einschließlich der deutschen Wiedervereinigung. Der Autor zeichnet das deutsche Schicksal nach der Kaiserkrone-Niederlegung 1806 und beleuchtet die verfassungshistorischen Entwicklungen. Die Gewaltentrennungslehre Montesquieus, die den Absolutismus in Frankreich kritisierte, ist ein wiederkehrendes Thema. Prof. Dr. Dr. Merten bringt seine umfassende Erfahrung als emeritierter Professor und ehemaliger Landesverfassungsrichter in die Analyse ein, was den Text besonders fundiert macht.
Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung.
7 AAÜG im Lichte des Grundgesetzes.
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Die juristische Gestaltung der deutschen Wiedervereinigung, insbesondere durch den Einigungsvertrag, führt zu erheblichen Herausforderungen in der Ausführungsgesetzgebung. Diese Probleme belasten und diskriminieren bestimmte Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter. Hans Schneider betont bereits 1974, dass Juristen die Vergangenheit bewältigen, indem sie versuchen, die Gegenwart zu stabilisieren. Das Buch beleuchtet die anhaltenden Auswirkungen und die rechtlichen Verwerfungen, die aus dieser historischen Entwicklung resultieren.
Rechtsstaatliche Anfänge im Zeitalter Friedrichs des Großen
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Das Jahrhundert der Aufklärung ist nach Kant das "Jahrhundert Friedrichs". Er schafft unmittelbar nach seinem Regierungsantritt die Folter ab und mildert die Härten der mittelalterlichen Rechtspflege. Wie schon sein Vater, Friedrich Wilhelm I., modernisiert er die Rechtspflege, wobei er unter dem Einfluss Montesquieus die Unabhängigkeit der Gerichte stärkt und vor ihnen den Gesetzen freien Lauf lassen will, was ihn allerdings nicht hindert, gelegentlich, wie im Falle des Müllers Arnold, von seinen Maximen abzuweichen. Mit dem "Allgemeinen Landrecht für die preußisc ..
Auf Bundesebene verkörpert sich im Bundesrat das Bundesstaatsprinzip als gleichwertiger Fundamentalgrundsatz neben anderen Staatsstrukturprinzipien. Dabei wirkt dieses föderative Staatsorgan als zweite parlamentarische Kammer zugleich gewaltenhemmend. Die unterschiedliche verfassungsgesetzliche Ausgestaltung des Bundesrates in Deutschland und Österreich, Akzentverschiebungen im Verhältnis von Bund und Ländern sowie die durch Verfassungsnovellen in beiden Staaten geregelte Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union boten Anlaß, verfassungsrechtliche Kompetenzen und politisches Gewicht dieser Institution aus rechtsvergleichender wie rechtshistorischer, verfassungsdogmatischer wie rechtspolitischer Perspektive zu betrachten. Zu einer Tagung über den »Bundesrat in Deutschland und Österreich«, die unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers vom 15. bis 17. September 1999 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer veranstaltet und mit Grußansprachen der Bundesratspräsidenten Österreichs und Deutschlands eröffnet wurde, trafen sich Teilnehmer aus dem Inland und Ausland, die die Referate nicht nur im Plenum, sondern auch in drei Arbeitsgruppen diskutierten und vertieften. Der vorliegende Band enthält die Vorträge sowie Berichte aus den Arbeitsgruppen der Tagung.
Im Zuge der Diskussion um den »schlanken Staat« in der Bundesrepublik Deutschland wandelt sich derzeit nicht nur der Charakter des Sozialrechts. Auch die Sozialverwaltung sieht sich der Frage nach ihrem Bestand und ihrer zukünftigen Gestalt ausgesetzt. Die Bundesländer entdecken in diesem Veränderungsprozeß, daß sie im Rahmen föderaler Gesamtstaatlichkeit trotz beschränkter Gesetzgebungskompetenzen durch die Wahrnehmung der landesrechtlichen Organisationsgewalt eine eigenständige qualitative Sozialpolitik zu entfalten vermögen. Ziele und Maßstäbe allfälliger Strukturreform werden (auch) von dieser Erkenntnis geprägt. Der Gestaltungsspielraum der Länder wird allerdings durch detaillierte verfassungs- und sozialrechtliche Maßgaben des Bundes(Verfassungs-)rechts sowie von verwaltungswissenschaftlichen Rationalitätsbindungen bestimmt. Diese werden im folgenden näher entfaltet. Aus dem Vorwort der Verfasser
Die Landesparlamente stehen im Fokus der fortschreitenden europäischen Integration, da die Übertragung nationaler Hoheitsrechte an die EU die Gesetzgebungskompetenzen der Länder einschränkt. Die europarechtliche Kompensation beschränkt sich auf eine Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten, was oft zu einem Vorteil für die Landesregierungen und nicht für die Parlamente führt. Dies verstärkt den Trend hin zu einem Exekutivföderalismus. Vor diesem Hintergrund fand ein Symposion zur Stellung der Landesparlamente aus deutscher, österreichischer und spanischer Sicht statt, organisiert vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. Die Veranstaltung, die vom 26. bis 27. Oktober 1995 unter der Leitung des Herausgebers stattfand, brachte Wissenschaftler und Praktiker zusammen, um Erfahrungen aus föderalistischen Staaten auszutauschen. Diese Tagung knüpfte an frühere Konferenzen an, die bereits Themen wie den Landesparlamentarismus im Kontext der europäischen Einigung behandelt hatten. Während Österreich 1990 noch vor den Toren der Europäischen Gemeinschaft stand, kann es nun seine erste Ratspräsidentschaft vorbereiten. Zudem wird betont, dass die neuen Bundesländer nicht benachteiligt werden dürfen und die Erweiterung des europäischen Staatenverbundes, die für Deutschland sowohl rechtlich als auch geopolitisch von Bedeutung ist, stärker in den Vordergrund rückt.