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Richard Bartlsperger

    10 avril 1936
    Das Gefahrenrecht öffentlicher Strassen
    Unterirdische Erneuerung von Rohrleitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung
    Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren Reichsvermögens
    Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken
    Raumplanung zum Außenbereich
    Die Werbenutzungsverträge der Gemeinden
    • In den neueren bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Außenbereich sind für die Raumplanung Möglichkeiten zu einer schon verbindlichen Gebiets- bzw. Standortsteuerung von Außenbereichsvorhaben geschaffen worden. Sie haben vor allem für die Standortsteuerung von Windenergieanlagen eine aktuelle praktische Bedeutung. Neben der Flächennutzungsplanung ist hauptsächlich der Regionalplanung eine Aufgabe und Befugnis zugewachsen, von deren Wahrnehmung das Bild unserer Landschaften wesentlich mitgeprägt werden kann. Das Raumplanungsrecht hat auf diese Weise eine grundlegende Fortentwicklung erfahren. Die plankonzeptionellen Anforderungen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten scheinen allerdings in der raumplanerischen Praxis und in der betroffenen Rechtspraxis noch nicht allenthalben „angekommen“ zu sein. Aus gegebenem Anlaß wurden zentrale Fragen vor allem des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts aufgegriffen. Es handelt sich um die Befugnis zu negativen Raumplanungen, um die Gestaltungsbegrenzung der Raumordnungsplanung für „raumbedeutsame“ Nutzungen, Funktionen, Vorhaben und Maßnahmen, um die Unterscheidung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, um die rechtliche Eigenschaft und Wirkung der raumordnungsrechtlichen Gebiets-Kategorien von Vorrang-, Vorbehalts- und Eigennutzungsgebieten, um den verwaltungsinternen oder bereits außenwirksamen Rechtscharakter verbindlicher Raumplanungen zum Außenbereich sowie um deren Rechtswirkung als „Eigentumseingriff“.

      Raumplanung zum Außenbereich
    • Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.

      Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken
    • Die unterirdische Erneuerung von Rohrleitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung in der Technik des Berstlining ist ein neues, aber technisch ausgereiftes und anwendungsbereites Verfahren. Im Verhältnis zur traditionellen Rohrleitungserneuerung in „offener Bauweise“ ermöglicht es eine erhebliche Ersparnis im Arbeits- und Kostenaufwand. Unterbrechungen der Versorgungs- bzw. Entsorgungstätigkeit können fast völlig vermieden werden, Beeinträchtigungen der Oberflächennutzung nahezu ausgeschlossen werden. Rechtlich kann die dabei stattfindende dauernde Bodenablagerung der aufgelassenen und geborstenen Rohrleitungen einem Verdacht illegaler Abfallbeseitigung ausgesetzt sein. Ferner kann mit Rücksicht auf Stoffablagerungen an den geborstenen und in den umgebenden Boden verdrängten Rohrleitungsmaterialien eine Grundwassergefährdung in Betracht kommen. Unter beiden Gesichtspunkten war daher die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit dieser neuen Verfahrenstechnik der Rohrleitungserneuerung zu überprüfen. In diesem Werk wird die Frage untersucht, ob geborstene und dauernd im Boden abgelagerte Rohrleitungsmaterialien dem gegenwärtigen und künftigen Abfall- und Entsorgungsrecht unterliegen. Der Abhandlung liegt ein Rechtsgutachten zugrunde.

      Unterirdische Erneuerung von Rohrleitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung
    • Angesichts eines ohnedies beobachteten staatstheoretischen Defizits der Staatsrechtslehre unter dem Grundgesetz wendet sich die Arbeit gegen die zeitgeschichtlichen Erscheinungen einer Staatskritik, die aus der Politikwissenschaft und von Seiten der politischen Philosophie sowie tendenziell auch aus der Staatsrechtslehre selbst kommend wegen eines vermeinten Gegensatzes von Demokratie versus Staat die Verfassungspraxis und das mit der regulativen Idee vom Staat verbundene materiale Verfassungsverständnis der Staatsrechtslehre herausfordern. Ganz anders und im Gegensatz dazu folgt die Arbeit der apriorisch normativen Vernunftidee verfassungsstaatlicher Ordnung und vom Verfassungsstaat sowie einer betreffenden apriorisch vernunftbegründeten Seinsidee von deren geschichtlicher Realität. Sie verfolgt die originäre praktische Vernunftidee vom Recht und vom Staat in deren betreffender »nachkantischer« Ideengeschichte und ontologischer Entwicklung.

      Vernunftbegründete Staatsrechtslehre
    • Das Grundgesetz erkennt die Fernstraßen als Staatsaufgabe im Rahmen der Bundesfernstraßen an, die vom Bund finanziert und von den Ländern verwaltet werden. Dieser Zustand ist jedoch im Wandel, da bereits gesetzliche Regelungen zur gebührenrechtlichen Benutzerfinanzierung und zur Einbindung privater Betreiber existieren. Der Verfasser untersucht umfassend alle verfügbaren und potenziellen Konzepte zur Benutzerfinanzierung und Privatisierung des Fernstraßenwesens, um Klarheit über die verfassungsrechtliche Konstitution als Gewährleistungsaufgabe des Staates zu schaffen. Dabei wird die bundesstaatsrechtliche Kompetenzordnung berücksichtigt und eine Interpretation der bereits umgesetzten Regelungen zur Benutzerfinanzierung sowie der Praktiken zur Einbindung privater Betreiber vorgenommen. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für mögliche zukünftige Privatisierungen, einschließlich privater Fernstraßen, diskutiert.

      Das Fernstraßenwesen in seiner verfassungsrechtlichen Konstituierung