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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen

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In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.

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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen, Henning Hartwig

Langue
Année de publication
1999
Reliure
(souple),
État du livre
Abîmé
Prix
26,92 €

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Titre
Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen
Langue
Allemand
Publié
1999
Format
souple
Pages
363
ISBN10
3428093453
ISBN13
9783428093458
Séries
Description
In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.