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Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater werden als verpflichtet angesehen, bei der Anfertigung von Steuererklärungen die Finanz- rechtsprechung zu beachten. Das bewusste oder leichtfertige Vertreten einer abweichenden Rechtsansicht soll - sofern nicht deren Offenlegung erfolgt - eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerkürzung beinhalten. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass die 370, 378 AO nur in extremen Fällen zur Offenlegung abweichender Rechtsansichten verpflichten.
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Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung (§§ 370, 378 AO) durch Abweichen von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - insbesondere durch Steuerberater?, Klaus Hansen
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- 1984
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