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Überwachungspflicht, Informationsrecht und gesamtschuldnerische Haftung des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz 1965 [neunzehnhundertfünfundsechzig]

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Um seiner, an der Vorstandstätigkeit orientierten Überwachungspflicht nachkommen zu können, benötigt der AR Informationen. Obwohl nur als Gremium Empfänger dieser Informationen, haften die einzelnen AR-Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Überwachung und die Wahrnehmung des Informationsrechts. An der inhaltlichen Präzisierung des Informationsrechtes wie seiner Institutionalisierung orientieren sich Pflichten- und Haftungsumfang des einzelnen AR-Mitgliedes.

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Überwachungspflicht, Informationsrecht und gesamtschuldnerische Haftung des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz 1965 [neunzehnhundertfünfundsechzig], Hans Dieter Lippert

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1976
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