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Parodien im Immaterialgüterrecht

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Melanie Horn entwickelt Kriterien, um eine gerechte Lösung für den Interessenkonflikt zwischen parodistischen Nutzungen und den Rechten des Parodierten zu finden. Die parodistische Verwendung immaterialgüterrechtlich geschützter Gestaltungen steht in Konflikt mit den Rechten des Urhebers, da der Parodist auf die Übernahme prägender Elemente angewiesen ist, die jedoch dem Inhaber des Immaterialgüterrechts vorbehalten sind. Dieses umfassende Verbot kollidiert mit der grundrechtlich geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten. Während die Interessen des Parodisten im Urheberrecht bislang unberücksichtigt blieben, kann die Zulässigkeit der Parodie im Marken- und Designrecht durch eine Gesamtschau der relevanten Normen beurteilt werden. Horn schlägt daher die Einführung einer Parodieschranke im Urheberrecht vor, ähnlich der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204) eingeführten Regelung für Parodien. Diese Parodieschranke würde eine rechtliche Grundlage schaffen, um den Konflikt zwischen den Rechten der Urheber und den Freiheiten der Parodisten angemessen zu regeln.

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Parodien im Immaterialgüterrecht, Melanie Horn

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