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Der Schutz von Minderjährigen im römischen Recht basierte wesentlich auf der Wiedereinsetzung von Personen unter 25 Jahren. Die Kriterien für diesen Rechtsbehelf sind komplex, da unklar bleibt, ob das Alter allein oder eine individuelle Willensschwäche ausschlaggebend war. Die Quellen sind oft wenig aussagekräftig, legen jedoch nahe, dass der Minderjährige keine spezifische Willensschwäche nachweisen musste. Vielmehr hing der Schutz von der hypothetischen Beurteilung des Schadens ab: War der Nachteil auch einem umsichtigen Erwachsenen widerfahren, blieb er unbestraft; andernfalls konnte der Minderjährige Wiedereinsetzung fordern.
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Beneficium aetatis., Jan Dirk Harke
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