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Behandlung von Kreditrisiken im Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht

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Die Finanzdienstleistungsaufsicht verlangt von Banken und Versicherungen für ihre Kreditrisiken Eigenmittel vorzuhalten. Banken unterliegen der aus Basel II hervorgegangenen Solvabilitätsverordnung, und bei Versicherungen wird Solvency II das aktuell geltende Versicherungsaufsichtsgesetz ergänzen. Beide Aufsichtsregularien basieren auf einer 3-Säulen Struktur, dennoch wird bei einem Vergleich sichtbar, dass das Kreditrisiko bei Banken und Versicherungen unterschiedlich behandelt wird, was dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz "same risk - same regulation" widerspricht. Die zwischen beiden Branchen deutlich abweichenden quantitativen Anforderungen zur Eigenmittelunterlegung führen zu einer Wettbewerbsverzerrung auf Märkten, auf denen beide Finanzintermediäre konkurrieren und widersprechen dem Anspruch eines "level playing field". Die auf den unterschiedlichen Regelungen basierende inhärente Logik zu Eigenmittelanforderungen in Säule I wird anhand realer Portfolien von Anleihen und Derivaten verdeutlicht. Die qualitativen Unterschiede von Säule II (MaRisk) und Säule III (Offenlegung) werden ebenfalls kritisch gegenübergestellt.

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Behandlung von Kreditrisiken im Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht, Alexander Erk

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2010
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