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Die Abhandlung untersucht die Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im kanonischen Strafrecht der lateinischen Westkirche, insbesondere in Bezug auf fünf Ausprägungen: Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot, Schriftlichkeitsgebot und Gesetzesrang der Strafnormen. Der Autor stellt fest, dass das Gesetzlichkeitsprinzip gemäß der Generalnorm des c. 1399 des CIC/1983 nicht gegeben ist, was im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 103 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes steht. Trotz des Analogieverbots im c. 19 CIC/1983 wird dieses durch die Generalnorm untergraben. Die gängige Auffassung, dass c. 221 § 3 CIC/1983 das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip enthalte, wird widerlegt. Die Studie zeigt, dass die Generalnorm mit den Inhalten der cc. 221 § 3 und 1321 §§ 1 und 2 vereinbar ist. Die Durchbrechung des Gesetzlichkeitsprinzips wird nicht durch die Generalnorm bewirkt, da der CIC/1983 dieses Prinzip nicht im oben genannten Sinn enthält. Lediglich das Analogieverbot wird durch die Generalnorm obsolet, da die zulässige rückwirkende Strafbewehrung das Verbot der Analogie aufhebt. Diese Rückwirkung wird als menschenrechtswidrig angesehen, da sie in der europäischen Aufklärung und im 19. Jahrhundert von bedeutenden Rechtsgelehrten abgelehnt wurde. Zudem wird die kanonische Strafverfolgungsverjährung behandelt, insbesondere die im Motu Proprio „Sacramentorum Sanctitatis
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Die Entwertung des Gesetzlichkeitsprinzips und des Analogieverbotes durch die Generalnorm des Kanon 1399 des CIC/1983, Max Ortner
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- 2017
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