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Das letzte Wort

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Die Judikative wird häufig in ihrer Unabhängigkeit und Organisation betrachtet, jedoch ist eine systematische Untersuchung erforderlich. Ist sie eine „Verfassungsgewalt“? In diesem Kontext werden mehrere Thesen begründet: Die Vielfalt der Rechtswirkungen der Rechtsprechung lässt sich nicht vollständig erfassen, und eine funktionale Definition der „Dritten Gewalt“ ist nicht möglich. Am ehesten lässt sich dies durch das „Letzte Wort“ der Richter verdeutlichen, wobei auch andere Staatsinstanzen Unabhängigkeit beanspruchen. Die Gerichtsbarkeit ist eng mit Legislative und Exekutive verknüpft, deren Entscheidungen sie endgültig macht. Richterrecht ist unverzichtbar; das „Gesetz“ wird für den Bürger durch das abschließende Urteil des Richters definiert. Verfassungsgerichtsbarkeit stellt eine besondere Form der Judikative dar, die eine eingeschränkte Verfassungsgesetzgebung repräsentiert und verfassungssouverän im Sinne des Dezisionismus ist. Die Idee einer „Macht der Richter“ oder eines „Richterstaates“ ist irreführend, da Richter in der Regel nicht machtbewusst handeln. Gerichte agieren als „moralische“ Staatsgewalt, wobei Moral nicht zu Richtermacht führt. Richterliche Entscheidungen kommen oft spät, was ihre Wirksamkeit mindert. Richter benötigen nicht Reformen, sondern Stabilität.

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Das letzte Wort, Walter Leisner

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2003
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