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Der § 1 UWG, Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch, enthält für Wettbewerber die Möglichkeit, wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen auch dann Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn die verletzte Norm nicht Schutznorm ist. Umgekehrt ist gegen rechtswidrige Genehmigungen eine Klage der Konkurrenten vor den Verwaltungsgerichten mangels Klagebefugnis nicht möglich. Insbesondere sollen die faktischen Auswirkungen, die Verschlechterung der Wettbewerbsposition durch den Vorsprung, nicht zur Begründung eines Individualbezugs genügen. Die Arbeit zeigt, daß dieser Widerspruch aufgelöst werden muß. Hierzu wird eine allgemeine Dogmatik der Gleichheit im Wettbewerb entwickelt.
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Der wettbewerbsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch, Lothar Mahlberg
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- 2003
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