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Altrechtliche Personenzusammenschlüsse

Ihre Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sowie der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Gotha

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Noch heute sind gerade in Grundbüchern der neuen Bundesländer Rechtsgebilde als Eigentümer von Grundstücken eingetragen, welche die bestehende Rechtsordnung nicht mehr kennt. Es handelt sich hierbei um die sogenannten altrechtlichen Personenzusammenschlüsse wie Hofgemeinden, Separationsgemeinden und dergleichen. Sie sind überwiegend vor 1900 entstanden. Das BGB hat deren Recht unberührt gelassen. Nach den Art. 83, 113 und 164 EGBGB gilt für diese Gemeinschaften altes Landesrecht fort. Nicht zuletzt dies bereitet in der heutigen Rechtspraxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Arbeit schildert die wirtschaftliche Funktion und rechtliche Entwicklung dieser Personenzusammenschlüsse von der germanischen bis in die gegenwärtige Zeit. Sie zeigt auf, wie mit diesen heute umzugehen ist und nimmt dabei ab dem 19. Jahrhundert speziell auf thüringisches Landesrecht Rücksicht.

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Altrechtliche Personenzusammenschlüsse, Raik Schneider

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2003
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