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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen

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Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen oft frühzeitig, dass die begonnene Geschäftstätigkeit nicht den erwarteten Erfolg bringt. Daher haben sie den Impuls, die eingebrachten Stammeinlagen in ihr eigenes Vermögen zurückzuführen. Solche Vermögensverlagerungen aus der Vor-GmbH sind jedoch nicht durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern abgedeckt, noch werden sie durch Insolvenzdelikte strafrechtlich verfolgt. Die Anwendung des § 266 StGB auf die einvernehmliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH wird in der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt. Diese Untersuchung zielt darauf ab, diese Auffassung zu widerlegen, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz bietet. Die Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue werden analysiert, wobei sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter als taugliche Täter gelten. Für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen entscheidend. Da die Vor-GmbH keine Rechtspersönlichkeit hat, kann nicht auf diese zurückgegriffen werden. Dennoch erfüllt die Vor-GmbH die Anforderungen als Körperschaft. Ihre eigenständigen Vermögensinteressen werden durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG, die auch die Dispositionsbefugnis der Gesellschafter einschränkt, repräsent

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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen, Helmar Hentschke

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2002
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