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Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung

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Immaterialgüterrecht, einschließlich Urheber-, Patent- und Markenrecht, sowie Kartellrecht sind vergleichsweise junge Rechtsgebiete, deren Verhältnis zueinander erst allmählich untersucht wurde. Während anfangs ein klarer Gegensatz zwischen den 'Monopolrechten' des geistigen Eigentums und dem monopolfeindlichen Kartellrecht angenommen wurde, hat sich die Sichtweise gewandelt. Heute wird erkannt, dass geistiges Eigentum ebenso zur Marktwirtschaft gehört wie die kartellrechtliche Kontrolle privater Rechte, unabhängig von deren materieller oder immaterieller Natur. Dennoch bleiben die dogmatischen Konsequenzen dieses Wandels unberücksichtigt, und beide Rechtsgebiete werden nach wie vor getrennt behandelt, wenn auch auf unsicherer Grundlage. Andreas Heinemann plädiert für einen Neuansatz, der US-amerikanisches und internationales Wirtschaftsrecht sowie ökonomische Grundlagen einbezieht. Er schlägt vor, dass das Immaterialgüterrecht nicht länger als externe Anwendungssperre dem Kartellrecht entgegensteht, sondern immaterialgüterrechtliche Wertungen in die Auslegung kartellrechtlicher Tatbestände integriert werden sollten. Spannungen zwischen beiden Rechtsgebieten sollten angemessen ausgeglichen werden, anstatt sie durch eine strikte Trennung zu ignorieren. So kann die längst überfällige Integration des Immaterialgüterschutzes in das Gesamtsystem der Wettbewerbsordnung erreicht werden.

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Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, Andreas Heinemann

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2002
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