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Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?

Das öffentliche Interesse im schweizerischen Staats- und Verwaltungsrecht

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Mit Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, wird eine Maxime positiviert, die im Staats- und Verwaltungsrecht zwar unbestritten ist, der aber normative Bedeutungsschwäche unterstellt wurde. Im staatsrechtlichen Kontext markieren öffentliche Interessen die Grenze zwischen individueller Freiheit und kollektiver Bindung. Die vorliegende Arbeit untersucht daher den Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses insbesondere im grundrechtlichen Kontext von Art. 36 Abs. 2 BV und deutet ihn als „rechtsstaatliche Bedürfnisklausel“, die Staatshandeln dem Erfordernis eines gesellschaftlichen Handlungsbedarfs unterwirft; sie schliesst mit Ausführungen zu den prozessualen Konsequenzen. Die Untersuchung konzentriert sich auf das schweizerische Recht, die EMRK-Praxis und die deutsche Verfassungslehre.

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Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?, Martin Philipp Wyss

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2001
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