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Die soziale Aufgabe des Privatrechts

Eine Grundfrage in Wissenschaft und Kodifikation am Ende des 19. Jahrhunderts

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Nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1888 entbrannte eine lebhafte Diskussion über die soziale Aufgabe des Privatrechts, an der prominente Juristen wie Otto Gierke, Heinrich Dernburg und Anton Menger teilnahmen. Tilman Repgen untersucht den Zusammenhang dieser Debatte mit dem Entwurf und analysiert die Auswirkungen der Kritik auf den Gesetzgebungsprozess sowie auf das BGB selbst. Die soziale Aufgabe des Privatrechts stellt die einzige nicht normativ-dogmatische Frage dar, die grundlegend behandelt wurde. Die historische Analyse ermöglicht die Entwicklung von vier sozialen Topoi: Gemeinschaftsgedanke, Schutz des Schwächeren, soziale Freiheit und sozialpolitischer Ausgleich. Diese Konzepte helfen, die verschiedenen kritischen Stellungnahmen zum Entwurf und den späteren Gesetzesfassungen systematisch zu verstehen. Die bisherige Beschreibung des Sozialmodells des BGB erscheint im Lichte dieser Erkenntnisse überholt. Der erste Entwurf und die späteren Fassungen waren sozialer, als die isolierte Kritik von Gierke vermuten ließ. Die historische Fragestellung berührt die Grundlagen des geltenden Privatrechts, da das seit 100 Jahren in Kraft befindliche BGB nach wie vor zentral ist. Die Klärung dieser Grundsatzfrage des Gesetzgebers ist für die Standortbestimmung des bürgerlichen Rechts in der Gegenwart von großer Bedeutung.

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Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Tilman Repgen

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2001
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