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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

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Obwohl beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die Herbeiführung des Rausches im Fokus steht und nicht die im Rausch begangene rechtswidrige Tat, wendet die Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt an, wenn der Täter freiwillig die Ausführung seiner Rauschtat aufgibt. Der Verfasser analysiert die Rechtsprechung und identifiziert Friktionen zwischen dieser Anwendung und der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes, der als Gefährdungsdelikt betrachtet wird. Diese Spannungen entstehen, weil sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat bezieht, während die Folgen auf den bereits vollendeten Vollrauschtatbestand abzielen. Die gängige Meinung wird nach einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Begründungen in Frage gestellt. Der Autor prüft die Vereinbarkeit eines strafbefreienden Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand unter Anwendung klassischer Auslegungsmethoden. Dabei wird die actio libera in causa als relevante Rechtsfigur einbezogen, ebenso wie unterschiedliche Ansichten zur Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB. Nach der Ablehnung einer unmittelbaren Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat werden die Möglichkeiten und Grenzen einer analogen Anwendung ausführlich erörtert.

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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?, Claus Barthel

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Année de publication
2001
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