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Parteierklärungen und Sachverhaltsfeststellung in der Hauptverhandlung

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Das Zivilprozessrecht unterscheidet klar zwischen dem Parteivortrag und der Parteivernehmung. Während der Tatsachenvortrag die Grundlage für das Gericht bildet, erfolgt die Parteivernehmung als Beweisaufnahme. Im Strafprozess hingegen gibt es keine vergleichbare Einteilung für die Erklärungen des Angeklagten. Diese erhalten eine unklare Doppelrolle: Einerseits sollen sie verfassungsrechtlich im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewürdigt werden, andererseits sind sie als Beweismittel in einem „weiteren“ Sinne verwertbar. Dies führt zu willkürlichen rechtlichen Konsequenzen in verschiedenen Verfahrensstadien. Der Autor zielt darauf ab, die Struktur der Hauptverhandlung im Strafprozess, insbesondere die Erklärungen des Angeklagten, zu klären. Er zeigt anhand der gesetzlichen Grundlagen, dass die Erklärungsrechte dem rechtlichen Gehör dienen, ähnlich wie im Zivilprozess. Lediglich das Geständnis des Angeklagten wird als besonders wertvolles Beweismittel hervorgehoben, doch der Gesetzgeber hat es versäumt, dessen Sonderrolle in der Strafprozessordnung festzuschreiben. Dieses Verständnis der Erklärungen des Angeklagten als Parteierklärungen hat praktische Konsequenzen für die Vernehmung, die Beweisaufnahme und andere Erklärungen im Verfahren.

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Parteierklärungen und Sachverhaltsfeststellung in der Hauptverhandlung, Michael Kruse

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2001
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