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"Eine gelinde Regierungsart"

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Die Analyse der reichen archivalischen Quellen zur peinlichen Strafjustiz im Bereich des Hochstifts Osnabrück zeigt, dass der Verzicht auf die geSetzlich vorgegebene oder mögliche Strafe nicht die Ausnahme sondern eine Regel frühneuzeitlicher Strafpraxis darstellte, was weder willkürlich noch aus Schwäche der Justiz und der Obrigkeit geschah. Mit diesem Verzicht wurde das starre Rechtssystem flexibilisiert und den verschiedenen sozioökonomische Bedingungen angepasst. Als zentrales Instrument dieser Anpassung diente das frühneuzeitliche Supplikenwesen, das eine Abänderung des Rechtsurteils auf dem Gnadenweg ermöglichte. Suppliken und daraufhin gewährte Straferlasse erlaubten es, die Sanktionen zwischen Untertanen und Obrigkeit auszuhandeln, was eine hohe Akzeptanz der verhängten Sanktionen und der Justiz insgesamt sicherte. Die Autorin beschreibt deshalb ausführlich Supplikenwesen einschließlich der verwendeten Argumentationsmustern und Entscheidungskriterien. Der Vergleich von Rechtsnormen und Rechtspraxis im Hochstift Osnabrück zeigt, dass die Staatsform des geistlichen Territoriums keineswegs so rückständig war, wie das Zeitgenossen und später auch Historiker unterstellten.

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"Eine gelinde Regierungsart", Harriet Rudolph

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2001
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