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Der Verfasser diskutiert eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht, wobei die Gesamtschuld als das zentrale Regreßinstitut des BGB hervorgehoben wird. Er kritisiert die Bemühungen, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren wie den Zessionsregress, die Geschäftsführung ohne Auftrag und die Rückgriffskondiktion zu etablieren, als unnötig. Stattdessen reduziert er die anderen Regreßfiguren auf ihren Kerngehalt und entwickelt neue Abgrenzungskriterien zur Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen im Baurecht vertieft er diese Ergebnisse und beleuchtet die Drittschadensliquidation sowie deren Bezug zum Regreßrecht. Für obligatorische Gefahrentlastung und bestimmte Fälle der mittelbaren Stellvertretung schlägt er eine Reform der Drittschadensliquidation vor, die sich an den gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht orientiert. Indem man dem geschädigten Dritten einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zuspricht, entfällt das Abtretungserfordernis. Dies löst auch Abgrenzungsprobleme zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. In Fällen von Verzögerung und Obhutsfällen lehnt der Verfasser jedoch eine erweiterte Anwendung der Drittschadensliquidation ab, um eine unnötige Ausweitung des Drittschadensersatzes zu vermeiden. Die Arbeit wurde mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster ausgezeichnet.
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Regreßfiguren im Zivilrecht, Jürgen Stamm
- Langue
- Année de publication
- 2000
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