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Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts wird oft als Zeit des „liberal-rechtsstaatlichen Strafrechts“ betrachtet, wobei auch die Einführung der Staatsanwaltschaft als liberal-rechtsstaatlich gilt. Der Begriff „Gesetzeswächter“ impliziert, dass der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaft aus rechtsstaatlichen Motiven einführte. Der Autor überprüft diese Annahmen durch die Analyse von Überlieferungen des preußischen Justizministeriums. Die Untersuchung zeigt, dass die Einführung der Staatsanwaltschaft vor allem das Ziel hatte, der Exekutive angesichts der wachsenden Unabhängigkeit der Gerichte mehr Einfluss zu verschaffen. Das Justizministerium verfolgte dieses Ziel konsequent weiter, indem es durch Weisungen zur Interpretation der strafprozessualen Vorschriften die Position der Staatsanwaltschaft stärkte und sie gleichzeitig eng an die Interessen der Verwaltungsbehörden band. Diese institutionellen Rahmenbedingungen ermöglichten es dem Justizministerium, nachhaltig auf die Strafrechtspflege Einfluss zu nehmen, etwa durch die Anweisung zur systematischen Einlegung von Rechtsmitteln, wenn Gerichte von der ministeriellen Auffassung abwichen. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die Vorstellung von der rechtsstaatlichen Geburt der Staatsanwaltschaft nicht haltbar ist und dass dieses Etikett auch nicht auf die nachfolgende Strafrechtspraxis zutrifft.
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"Wächter der Gesetze" oder "Organ der Staatsregierung"?, Peter Collin
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- 2000
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