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Das Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten

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Das Pflichtteilsrecht setzt der Gestaltungsfreiheit des Erblassers rechtliche Grenzen und sichert nahen Angehörigen einen Geldanspruch am Nachlass. Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden Vermächtnisansprüche und Auflagenforderungen nicht abgezogen. Wenn der Erbe pflichtteilsberechtigt ist, kann es vorkommen, dass Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnislasten und Auflagenforderungen so stark auf die Erbschaft wirken, dass ihm nicht einmal eine Nachlassbeteiligung bleibt, die seiner Pflichtteilsquote entspricht. Um seinen eigenen Pflichtteil zu sichern, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft ausschlagen oder unter bestimmten Bedingungen annehmen und Vermächtnisse sowie Auflagen entsprechend kürzen. So kann er eine Nachlassbeteiligung in Höhe seines Pflichtteils erreichen. Dieses Kürzungsrecht ist in § 2318 Absatz 3 BGB festgelegt. Die komplexen Regelungen führen jedoch zu Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur, die Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes schaffen. Angesichts der wachsenden Bedeutung optimaler Nachlassplanung soll die Diskussion dieser Streitfragen, die in einem Reformvorschlag des § 2318 BGB mündet, zur Reduzierung bestehender Unsicherheiten beitragen.

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Das Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten, Dirk Halm

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2000
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