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Dagmar Kaiser vergleicht verschiedene Rückabwicklungsmechanismen und untersucht, inwieweit diese die Vertragspartner verpflichten, einander erbrachte Leistungen zurückzugeben. Sie beleuchtet die Folgen, wenn die Rückgewähr unmöglich ist, und thematisiert die Pflichten zur Herausgabe von Nutzungen sowie den Ersatz von Verwendungen und Kosten. Kaiser argumentiert, dass die Zurückdrängung des Rücktrittsrechts durch das Schadens- und Bereicherungsrecht nicht gerechtfertigt ist, da die entsprechenden Vorschriften rudimentär sind und keine klaren Maßgaben für die Rückabwicklung bieten. Die Ergebnisse der Vorteilsausgleichung und Schadensminderung sind oft zufällig. Auch das Bereicherungsrecht ist nicht speziell auf die Rückabwicklung von Verträgen ausgerichtet und enthält keine relevanten Vorschriften für die Rückgewähr in gegenseitigen Verträgen; die entwickelten Sonderregeln sind umstritten. Das Rücktrittsrecht stellt den spezifischen Rechtsbehelf für die Rückabwicklung dar, was § 280 Abs. 2 S. 2 BGB verdeutlicht, den Kaiser aus seinem Schattendasein hervorhebt. Dieser Paragraph ermöglicht einen zweistufigen Schadensersatzanspruch und unterstützt die von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Kombination von Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt.
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Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge wegen Nicht- und Schlechterfüllung nach BGB, Dagmar Kaiser
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- 2000
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