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Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung stellt eine besondere Herausforderung im Rechtsschutz dar, da die dafür geltenden Fristen (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) im allgemeinen Vollstreckungsrecht nicht existieren. Diese Vollziehungsfristen können sich als gefährlicher Fallstrick für das Gläubigerrecht erweisen. In der Praxis sind zahlreiche Streitfragen zur zeitlichen Begrenzung der Vollziehung entstanden, die durch uneinheitliche und verworrene Rechtsprechung gekennzeichnet sind. Das Fehlen einer einheitlichen Judikatur des BGH (§ 545 Abs. 2 ZPO) hat zu einer regionalen Differenzierung in der Rechtsprechung geführt. Die Untersuchung zeigt, dass der Zweck der Vollziehungsfrist darin besteht, die Kontrolle des Gläubigers über den Zeitpunkt der Vollziehung zu begrenzen. Ein rechtzeitiger Vollstreckungsantrag des Arrestgläubigers wahrt die Monatsfrist, selbst wenn die Vollstreckung fehlschlägt. Im Gegensatz dazu führt eine unreflektierte Übertragung der Erkenntnisse aus dem Arrest auf die einstweilige Verfügung oft zu ungerechten Ergebnissen. Die neue Formel des BGH, die für die Fristwahrung eine Parteizustellung oder ähnliche Maßnahmen fordert, erweist sich als inkohärent. Eine analoge Anwendung der Fristbestimmungen steht im Widerspruch zum Zweck der Vollziehungsfrist und dem bestehenden Zwangsvollstreckungssystem und sollte daher abgelehnt werden.
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Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen, Irmgard Gleußner
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 - 1999
 
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