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Entlohnungsordnung der Werkstätten für Behinderte

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Die Werkstätten für Behinderte nehmen mit der Erwerbsarbeit teil am Leistungserstellungsprozeß der freien Wirtschaft. Bedingt durch ihre spezifischen Aufgaben und Ziele müssen dabei neben allgemeinen ökonomischen auch soziale und pädagogische Gesichtspunkte sowie behinderungsbedingte Besonderheiten berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber verpflichtet die Werkstätten zwar, den Behinderten „eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten". Allerdings besitzt das leistungsangemessene Entgelt Nachrang zu allen übrigen Kosten der Werkstatt. In der Regel müssen mindestes 70 % des Arbeitsergebnisses der Entlohnung zugeführt werden. Werkstätten für Behinderte haben vorrangig einen Eingliederungsauftrag, und ihnen obliegt nicht die Verantwortung der Unterhaltssicherung. Sie können aber durch eine angemessene Entlohnung einen spürbaren Beitrag leisten. Die vorliegende Entlohnungsordnung orientiert sich unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber genannten Kriterien an Tarifwerken der freien Wirtschaft. Walter Damböck ist Leiter der Straubinger Werkstätten Sankt Josef.

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Entlohnungsordnung der Werkstätten für Behinderte, Walter Damböck

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1998
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