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Das Verhältnis von actio pro socio und actio communi dividundo im klassischen römischen Recht

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Der Autor untersucht ein Thema des antiken römischen Privat- und Prozeßrechts, insbesondere die Behandlung des Gesellschaftsvermögens in einer privatrechtlichen Gesellschaft (societas) als gemeinschaftliches Eigentum (communio). Zur Liquidation einer solchen Gesellschaft waren neben der Gesellschaftsklage (actio pro socio) auch Teilungsklagen (actio communi dividundo) notwendig, die nicht nur die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, sondern auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern regelten. Der Richter sollte dabei alle offenen Forderungen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierten, ausgleichen. Die zentrale Frage der Untersuchung ist, wie römische Juristen das Zusammentreffen dieser Klagen regelten. Im ersten Teil wird die Zuständigkeit der beiden Klagen analysiert, einschließlich der Voraussetzungen und der geltend gemachten Posten. Ein Bereich konkurrierender Zuständigkeit besteht bei bestimmten Forderungen, die sowohl auf die societas als auch auf die communio zurückzuführen sind. Der zweite Teil behandelt die exegetische Untersuchung der Quellen in den Digesten, die das Nebeneinander von Gesellschafts- und Gemeinschaftsrecht thematisieren. Der dritte Teil beleuchtet, wie Juristen die teilweise Konkurrenz zwischen Gesellschafts- und Teilungsklage technisch lösten. Während die Literatur oft die richterliche Ermessensausübung als Schlüssel sieht, schlägt der Autor die Figur der Teilkonsum

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Das Verhältnis von actio pro socio und actio communi dividundo im klassischen römischen Recht, Thomas Drosdowski

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1998
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