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Der Autor behandelt die wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei der Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ zu verstehen ist. Es wird untersucht, ob der Begriff nur den formalen Verfahrensbeginn oder auch spätere Änderungen umfasst. Der Verfasser analysiert zunächst in den wichtigsten nationalen Rechtsordnungen die Verfahrenseinleitung und deren Modalitäten (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um eine gesamteuropäische Lösung zu finden. Dabei zeigt sich, dass alle untersuchten Rechtsordnungen im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens betreffen, eine neue Zustellung erforderlich. Die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen verläuft jedoch unterschiedlich. Im europäischen Teil wird anhand der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ deutlich, dass der bisher vertretene formale Verfahrensbegriff überholt ist. Der gemeineuropäische Gedanke besagt, dass in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Bei einer autonomen Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, wobei diese Bestimmung am vertrag
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Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973, Frank-Martin Goos
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- 1998
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