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Chancengleichheit und Quoten

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Die Konzepte der amerikanischen Affirmative Action und der deutschen Frauenförderung sind rechtlich stark umstritten. Quotenregelungen stehen im Zentrum der Auseinandersetzung. Die vorliegende Arbeit analysiert die wechselhafte Rechtsprechung des Supreme Court zur Affirmative Action. Die Ergebnisse weisen den Weg zur Chancengleichheit. Sie besteht aus einem Diskriminierungsverbot, einem modifizierten Verteilungsprozeß und leistungsstaatlichen Maßnahmen. Dieses Konzept läßt sich auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Es kann nicht nur vor den Maßgaben des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG bestehen, die Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sogar verlangt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Dieser Auftrag bezieht sich insbesondere auf das Berufsleben. In der Qualifikationsgesellschaft dürfen unveränderliche Persönlichkeitsmerkmale keine entscheidungsrelevanten Kriterien darstellen, sondern nur Bildung und Ausbildung, oder, wie Art. 33 Abs. 2 GG für den öffentlichen Dienst normiert, allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dürfen über die Chancen des einzelnen bestimmen.

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Chancengleichheit und Quoten, Ralf Steding

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1997
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