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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entwickelte sich mit dem juristisch kompetenten Notariat, wobei Frankreich als Mutterland gilt. Die Kodifikation von 1803 verbreitete sich in Europa, während Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis abseits blieben. Vollstreckbarerklärungen im Ausland wurden zunächst durch zweiseitige Staatsverträge und später durch Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 sowie Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 ermöglicht. Die Arbeit analysiert die Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen, einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht. Auf dieser Grundlage wird eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ erarbeitet. Das Kriterium der „öffentlichen“ Urkunde wird im Vergleich zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, dass eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Die Einwendungen des Schuldners, insbesondere die materiellen, werden im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe sind sowohl der für Klageverfahren zuständige Staat als auch der Vollstreckungsstaat, wobei der Schuldner ein Wahlrecht hat. Die Auslegung der Übereinkommen zeigt, dass eine Kombination v
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Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, Gerd Leutner
- Langue
- Année de publication
- 1997
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